Vorstand
Hitsch Sprecher
Präsident
Martin Hüppi
Kassier
Silvio Fankhauser
Aktuar
Carlo Fankhauser
Materialwart
Dorothea Davidson
Beisitz
Statuten des Ski-Club Strela, Langwies
- Name & Sitz
Artikel 1
Der Ski-Club Strela Langwies ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Ski-Club Strela Langwies hat Sitz in der Gemeinde Arosa.
Artikel 2
Der Ski-Club Strela Langwies gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband (Swiss-Ski) und dem Bündner Skiverband (BSV) an. Der Ski-Club Strela Langwies ist diesen beiden Verbänden gegenüber beitragspflichtig und die Statuten von Swiss-Ski und BSV bilden ergänzende Bestandteile zu diesen Statuten.
II. Zweck & Ziele
Artikel 3
Der Ski-Club Strela Langwies bezweckt die Förderung und Pflege des Skisports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.
Artikel 4
Die Ziele des Ski-Club Strela Langwies sind folgende:
- Förderung des Ski- und Snowboardsports
- Förderung des Ski- und Snowboardsports bei der Jugend
- Vermitteln der Freude am Wintersport
- Unterstützung aller Bestrebungen in Langwies, die in den Rahmen der Clubaufgaben fallen.
III. Mitgliedschaft
Artikel 5
Mitglieder des Ski-Club Strela Langwies sind:
- Jugendliche
- Junioren
- Senioren
- Veteranen
- Passivmitglieder
- Freimitglieder
- Clubehrenmitglieder
Artikel 6
Clubehrenmitglieder und Familienmitglieder sind keine Mitgliederkategorien von Swiss-Ski. Sie werden deshalb gegenüber Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitgliederkategorien eingeteilt.
Artikel 7
Jugendliche sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS, bis sie das 15. Altersjahr vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht. Gegenüber Swiss-Ski sind sie nicht beitragspflichtig.
Artikel 8
Junioren sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS, bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben.
Artikel 9
Senioren sind Clubmitglieder, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.
Artikel 10
Veteranen sind Clubmitglieder, die dem Club während 30 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden vom Vorstand zu Swiss-Ski-Veteranen ernannt, und Swiss-Ski gemeldet. Die Ernennung der Veteranen erfolgt an der ordentlichen Generalversammlung durch Überreichung eines Bechers.
Artikel 11
Passivmitglieder sind Clubmitglieder, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben, jedoch nicht Swiss-Ski und BSV Mitglied sind.
Artikel 12
Freimitglieder sind Clubmitglieder, die dem Club während 40 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden vom Vorstand als Swiss-Ski-Freimitglieder vorgeschlagen und von Swiss-Ski ernannt. Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt an der ordentlichen Generalversammlung durch Überreichen des Goldabzeichens. Die Freimitglieder sind vom Clubbeitrag befreit, besitzen aber das Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung. Gegenüber Swiss-Ski sind sie nicht beitragspflichtig.
Artikel 13
Clubehrenmitglieder sind Clubmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt. Die Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung, sind aber von jeder persönlichen Beitragspflicht befreit.
Artikel 14
Aufnahme von Clubmitgliedern
In den Ski-Club Strela Langwies werden Damen und Herren aufgenommen, gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS. Die Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Clubmitglied erhält das Clubabzeichen und wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Ski-Verbandes (Swiss-Ski) und des Bündner Skiverbandes (BSV)
Artikel 15
Wechsel der Mitgliedschaftskategorie
Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Clubs muss dem Vorstand bis spätestens am 31. Dezember schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert.
Artikel 16
Ausschluss von Clubmitgliedern
Bei grober Verletzung des Anstandes oder das Ansehen des Clubs schädigenden und dessen Interessen zuwiderlaufenden Handlungen, kann der Vorstand ein Mitglied mit begründeter schriftlicher Mitteilung ausschliessen. Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt wird automatischen aus dem Club ausgeschlossen.
Artikel 17
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Clubs. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis spätestens am 31. Dezember schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Club ist das Clubabzeichen zurückzuerstatten.
Artikel 18
Mitgliederbeitrag
Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien des Ski-Club Strela Langwies werden an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Sie werden jeweils im Oktober für das folgende Jahr erhoben. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 80.00 Fr. Die Swiss-Ski-Jahresbeiträge der Clubehrenmitglieder und Familienmitglieder, die gegenüber Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitgliederkategorien eingeteilt sind, werden vom Club bezahlt.
Artikel 19
Für die Verbindlichkeit des Ski-Club Strela Langwies haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.
IV. Cluborgane
Artikel 20
Die Organe des Ski-Club Strela Langwies sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
Artikel 21
Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Artikel 22
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Ski-Club Strela Langwies. Sie findet jedes Jahr im Januar / Februar als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Generalversammlung entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisoren. Erteilung der Décharge.
- Festsetzung der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien
- Besprechung des Anlassprogramms
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
- Ehrungen von Clubmitgliedern.
- Änderungen der Statuten oder Anschluss an einen Verband
- Auflösung des Ski-Clubs
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Artikel 23
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Clubversammlungen einberufen. Beschlussfassungen sind an solchen Clubversammlungen nicht möglich.
Artikel 24
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden an die dem Club letztbekannte Wohnadresse der Mitglieder. Alle ordnungsgemäss einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig. Anträge, die auf der Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung erscheinen sollen, können von jedem Mitglied bis 15. Dezember dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Artikel 25
Die Generalversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens von einem Fünftel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen fällt der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Artikel 26
Der Vorstand des Ski-Club Strela Langwies besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen fest zugeteilt werden:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
Im übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Artikel 27
Dem Vorstand obliegt die Führung des Ski-Club Strela Langwies. Er bezeichnet den Vizepräsidenten aus seiner Mitte. Er verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen des Clubs, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes
Artikel 28
Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und der Berichterstattung an die Generalversammlung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über die Kontrollen.
V. Verschiedenes
Artikel 29
Das Geschäftsjahr des Ski-Club Strela Langwies beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 30
Die Wanderpreise bleiben Eigentum des Ski-Club Strela Langwies.
Artikel 31
Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten beim Bündner Skiverband (BSV) zur treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neuen ortsansässigen Ski-Club zur Verfügung zustellen. Wird innerhalb von 15 Jahren nach Auflösung kein neuer Ski-Club gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die Gemeinde Arosa zur Förderung des Sports in der Gemeinde, insbesondere des Jugendskisports.
Die vorliegende Totalrevision der Statuten wurde durch die Generalversammlung des Ski-Club Strela Langwies vom 01.02.2013 beschlossen. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium von Swiss-Ski in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 01.12.2006